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Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung

bei Scheidung  
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Zugewinnausgleich – wenn aus einer Scheidung auch eine Vermögensfrage wird


Neben den persönlichen und familiären Fragen einer Trennung rückt häufig auch die wirtschaftliche Seite der Scheidung in den Vordergrund: Wer hat während der Ehe welches Vermögen aufgebaut, wie wird dieses bewertet, und welche Ausgleichsansprüche können daraus entstehen?


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Fachanwältin für Familienrecht in Bremen

Als Fachanwältin für Familienrecht in Bremen berate ich Sie dazu, welche Vermögenswerte im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden können, welche Auskunfts- und Zahlungsansprüche bestehen und wie sich eine Regelung wirtschaftlich sinnvoll gestalten lässt.


Gerade bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder umfangreicherem Vermögen kann der Zugewinnausgleich schnell komplex werden. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung hilft dabei, Ansprüche realistisch einzuschätzen und eine tragfähige Lösung zu erarbeiten.

Was bedeutet Zugewinnausgleich?



Haben Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie kraft Gesetzes im sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet nicht, dass beide automatisch Miteigentümer des jeweils anderen Vermögens werden – jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen grundsätzlich weiterhin selbstständig.

Wird die Ehe geschieden, kann jedoch ein Ausgleichsanspruch entstehen, wenn ein Ehepartner während der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs (Zugewinn) erzielt hat als der andere. Der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn hat dann grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte der Differenz.


Wie wird der Zugewinn berechnet?


Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs sind im Wesentlichen zwei Vermögensstände maßgeblich:


   Anfangsvermögen: das Vermögen, das jeder Ehepartner bei Eintritt in die Ehe hatte, gegebenenfalls zuzüglich späterer Erbschaften oder Schenkungen

   Endvermögen: das Vermögen zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags

Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ergibt den jeweiligen Zugewinn. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen grundsätzlich die Hälfte des Unterschiedsbetrags.


Für eine belastbare Berechnung ist regelmäßig eine sorgfältige Ermittlung und Bewertung der einzelnen Vermögenspositionen zu beiden Stichtagen erforderlich. Fehlen Unterlagen oder Informationen, kann ein gesetzlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem anderen Ehepartner bestehen.

Welche Vermögenswerte können vom Zugewinnausgleich betroffen sein?


Grundsätzlich können sämtliche Vermögenspositionen beider Ehepartner relevant werden, unter anderem:



   Bankguthaben und Sparanlagen

   Immobilien und Grundstücke

   Wertpapiere, Fonds und sonstige Kapitalanlagen

   Unternehmensbeteiligungen und Gesellschaftsanteile

   Lebensversicherungen mit Kapitalwert

   Hausrat und Fahrzeuge von größerem Wert

   Verbindlichkeiten und Schulden


Auch Schulden werden bei der Berechnung des Anfangs- und Endvermögens grundsätzlich berücksichtigt und können den jeweiligen Zugewinn mindern.

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Zugewinnausgleich bei Immobilien


Immobilien gehören häufig zu den wertintensivsten Positionen im Zugewinnausgleich. Dabei stellen sich regelmäßig mehrere Fragen:


   Wie wird der Wert der Immobilie zum jeweiligen Stichtag ermittelt?

   Ist die Immobilie bereits im Anfangsvermögen enthalten oder erst während der Ehe erworben worden?

   Bestehen noch Verbindlichkeiten, etwa aus einer Finanzierung?

   Soll die Immobilie verkauft, von einem Ehepartner übernommen oder zunächst weiter gemeinsam gehalten werden?


Da der Wert einer Immobilie regelmäßig einen erheblichen Einfluss auf die Höhe des Zugewinnausgleichs hat, kann bei Bedarf eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen sinnvoll sein.


Zugewinnausgleich bei Unternehmen und Beteiligungen


Besondere Sorgfalt ist geboten, wenn ein Ehepartner Unternehmer, Selbstständiger oder an einer Gesellschaft beteiligt ist. Hier können unter anderem folgende Fragen eine Rolle spielen:



   Wie wird der Unternehmenswert zum Anfangs- und Endvermögen ermittelt?

   Welche Bewertungsmethode ist für das jeweilige Unternehmen sachgerecht?

   Sind stille Reserven, Goodwill oder künftige Erträge zu berücksichtigen?

   Welche Auswirkungen hätte eine Ausgleichszahlung auf die Liquidität und den Fortbestand des Unternehmens?

Auskunftsanspruch: Grundlage für einen belastbaren Zugewinnausgleich


Um den Zugewinn eines Ehepartners überhaupt beziffern zu können, besteht regelmäßig ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über das jeweilige Vermögen zu den maßgeblichen Stichtagen.

Wird diese Auskunft nicht oder nur unvollständig erteilt, kann sie gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben kann zudem ein Anspruch auf Belegvorlage in Betracht kommen.

Eine vollständige und nachvollziehbare Auskunft ist häufig die Grundlage dafür, dass eine Einigung über den Zugewinnausgleich überhaupt sachgerecht getroffen werden kann.


Kann der Zugewinnausgleich vertraglich geregelt werden?


Ja. Ehepartner können bereits vor oder während der Ehe sowie im Rahmen der Scheidung vertragliche Regelungen zum Güterstand treffen, etwa in Form eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung.


Möglich ist unter anderem:

   die vollständige oder teilweise Ausschließung des Zugewinnausgleichs

   ein modifizierter Zugewinnausgleich, bei dem bestimmte Vermögenswerte – etwa ein Unternehmen – aus der Berechnung herausgenommen werden

   individuelle Regelungen zur Bewertung einzelner Vermögenspositionen

Für derartige Vereinbarungen gelten je nach Inhalt bestimmte gesetzliche Formvorschriften, insbesondere kann eine notarielle Beurkundung erforderlich sein.

Wie läuft die Klärung des Zugewinnausgleichs ab?


1. Bestandsaufnahme Zunächst wird erfasst, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bei beiden Ehepartnern zum Anfangs- und Endvermögen vorhanden sind oder waren.


2. Auskunft und Belege Soweit erforderlich, wird Auskunft über das Vermögen des anderen Ehepartners eingeholt und, falls nötig, durch Belege überprüft.


3. Bewertung der Vermögenspositionen Insbesondere bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen komplexeren Vermögenswerten kann eine Bewertung durch Sachverständige erforderlich sein.


4. Berechnung des Ausgleichsanspruchs Auf Grundlage der ermittelten Werte wird der jeweilige Zugewinn beider Ehepartner sowie der daraus resultierende Ausgleichsanspruch berechnet.


5. Einigung oder gerichtliche Klärung Ist eine außergerichtliche Einigung möglich, kann diese in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden. Andernfalls kann der Zugewinnausgleich auf Antrag gerichtlich geklärt werden.

Zugewinnausgleich in Bremen mit fachanwaltlicher Begleitung


Als Fachanwältin für Familienrecht in Bremen berate und vertrete ich Mandantinnen und Mandanten bei der rechtlichen und wirtschaftlichen Klärung des Zugewinnausgleichs – von der ersten Einschätzung über die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen bis zur Verhandlung einer tragfähigen Regelung.


Gerade bei Immobilien, Unternehmensvermögen oder umfangreicheren Vermögensverhältnissen lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Einschätzung, um Ansprüche realistisch zu beurteilen und unnötige Konflikte zu vermeiden.


Sie möchten wissen, welche Ansprüche im Rahmen Ihres Zugewinnausgleichs bestehen können?

Kontaktieren Sie die Kanzlei in Bremen und vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin.


Rechtsanwältin Madlen Stephan-Malak
Fachanwältin für Familienrecht
Obernstraße 16
28195 Bremen
Telefon: 0421 244 275 25
E-Mail: info@rain-stephan-malak.de

Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich


  • Wann besteht überhaupt ein Anspruch auf Zugewinnausgleich?

    Ein Anspruch kann grundsätzlich entstehen, wenn Ehepartner ohne abweichenden Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und ein Ehepartner während der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat als der andere.

  • Wie wird der Wert einer Immobilie beim Zugewinnausgleich ermittelt?

    Der Wert wird grundsätzlich zum jeweiligen Stichtag bestimmt. Bei Bedarf kann hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Ob und in welchem Umfang bestehende Finanzierungen berücksichtigt werden, hängt vom Einzelfall ab.

  • Muss ein Unternehmen beim Zugewinnausgleich verkauft werden?

    Nicht zwingend. Häufig wird stattdessen eine Ausgleichszahlung vereinbart oder gerichtlich festgesetzt. Ob und wie sich dies auf die Liquidität des Unternehmens auswirkt, sollte im Einzelfall geprüft werden.

  • Kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden?

    Ja, dies ist grundsätzlich durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung möglich, wobei bestimmte Formvorschriften zu beachten sind.

  • Was passiert, wenn der andere Ehepartner keine Auskunft über sein Vermögen gibt?

    In diesem Fall kann der gesetzliche Auskunftsanspruch gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Bei Zweifeln an der Vollständigkeit oder Richtigkeit können zusätzlich Belege verlangt werden.

  • Zählt geerbtes oder geschenktes Vermögen zum Zugewinnausgleich?

    Erbschaften und Schenkungen werden grundsätzlich dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und sind daher regelmäßig vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Wertsteigerungen dieses Vermögens während der Ehe können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen relevant werden.