Familienrecht

Ihre Anwältin für Familienrecht in Bremen

EINEN SCHWERPUNKT MEINER TÄTIGKEIT ALS ANWÄLTIN IN BREMEN UND UMGEBUNG BILDET DAS FAMILIENRECHT - NEHMEN SIE GERNE KONTAKT ZU MIR AUF

Als Anwältin für Familienrecht stehe ich Ihnen zur Seite

Sie wollen sich scheiden lassen?

Ihr*e Ex-Partner*in will Ihnen das Sorgerecht für Ihr Kind streitig machen?

Sie sehen Ihr Kind nicht, zu selten oder unregelmäßig?

Sie sind unsicher, ob Sie tatsächlich Vater Ihres Kindes sind? Oder Sie sind sicher, Vater Ihres Kindes zu sein, die Kindesmutter stimmt jedoch der Vaterschaftsanerkennung nicht zu?


Familienrechtliche Anliegen sind oft sehr emotional und belastend für die Betroffenen. Schließlich geht es um die rechtliche Regelung sehr persönlicher Verhältnisse. Im Falle einer Trennung oder Scheidung unterstütze ich Sie vollumfänglich mit allen damit verbundenen Rechtsfragen. Ich vertrete Ihre Interessen auch bei der Regelung des Sorge- und Umgangsrechts, Forderungen hinsichtlich Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts sowie Kindesunterhalt. Darüber hinaus stehe ich Ihnen in vielen weiteren Bereichen des Familienrechts zur Seite. Dabei ist es mir wichtig, ehrlich und auf Augenhöhe mit Ihnen zusammen Lösungsstrategien zu entwickeln. 


Scheidung

Die Scheidung wird eingeleitet durch die Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht. Dies kann nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin veranlasst werden. 

Die Ehe wird jedoch nur dann geschieden, sofern sie gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen.

Der Ehegatte, der die Scheidung beantragt, muss nachweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Es gilt aber die Vermutung, dass sie Ehe gescheitert ist, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und die Scheidung im beiderseitigen Einvernehmen erfolgen soll. 

Das Trennungsjahr soll vor überstürzten Entscheidungen bewahren. Es soll dazu dienen, sich darüber klar zu werden, ob die Ehe tatsächlich derart zerrüttet ist, dass man sie nicht mehr fortführen möchte.

Während des Trennungsjahres muss man nicht zwangsläufig auch getrennt wohnen. Erforderlich ist jedoch eine sogenannte Trennung von Tisch und Bett. Das bedeutet, dass die Eheleute getrennt in einer Wohnung leben, also getrennt schlafen, die Mahlzeiten getrennt einnehmen, getrennt wirtschaften und insgesamt nicht mehr am Leben des anderen teilnehmen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist dies in der Regel unproblematisch.

Schwierigkeiten können jedoch auftreten, sofern die Scheidung nicht im Einvernehmen beider Eheleute erfolgt, sondern der andere Ehepartner an der Ehe festhalten möchte. Insofern könnte versucht werden, den Trennungszeitpunkt nach hinten zu verschieben. Dem kann man am besten aus dem Weg gehen, indem man sich auch räumlich trennt.

Wenn es während des Trennungsjahres zu einem Versöhnungsversuch kommt ist das für das Scheidungsverfahren unschädlich, wenn der Versuch nicht länger als zwei Monate andauerte.


Grundsätzlich wird im Scheidungsverfahren nur die Ehe geschieden und von Gesetzes wegen lediglich der Versorgungsausgleich durchgeführt. Alles andere, wie beispielsweise Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Angelegenheiten die Kinder betreffend, wird nur auf Antrag eines Ehegatten behandelt.

Sorge- und Umgangsrecht

Auch nach der Scheidung der Eltern bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht, es sei denn einer der Elternteile beantragt die Übertragung der alleinigen Sorge. Es können aber auch nur Teilbereiche wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden.

Leider kommt es im Rahmen der Scheidung häufig vor, dass sich die Elternteile nicht über die gemeinsame Sorge für ihre Kinder einigen können.


Sind die Kindeseltern nicht verheiratet, hat vom Gesetz her die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht inne. Das gemeinsame Sorgerecht können die Kindeseltern in einem solchen Fall jedoch durch eine beurkundete Sorgeerklärung bestimmen. Im Streitfall kann das gemeinsame Sorgerecht auch durch gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.


Als Rechtsanwältin für Familienrecht in Bremen helfe ich Ihnen gerne, wenn es zum Streit um das Sorgerecht kommt.


Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Ebenso hat jeder Elternteil das Recht auf Umgang mit seinem Kind. Lebt ein Elternteil nicht im Haushalt des Kindes so haben sowohl das Kind als auch der Elternteil, der nicht gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt lebt das Recht auf regelmäßigen Umgang. Das gilt auch für Elternteile, die nicht sorgeberechtigt sind. Großeltern und anderen Familienangehörigen steht ebenso ein Recht auf Umgang zu.


Wird Ihnen der Umgang verwehrt? Oder macht Ihr Ex-Partner unberechtigterweise geltend zu wenig Umgang mit dem gemeinsamen Kind zu haben? Kontaktieren Sie mich, ich helfe Ihnen gerne im Bereich des Umgangsrechts. 

Unterhalt

Ehegattenunterhalt:

Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden.

Trennungsunterhalt betrifft die Zeit ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung.

Nach der rechtskräftigen Scheidung kann gegebenenfalls nachehelicher Unterhalt geschuldet sein. Dieser besteht insbesondere dann, wenn es um die Betreuung gemeinsamer, minderjähriger Kinder, chronischer Krankheit und der damit einhergehenden Erwerbsunfähigkeit oder die Aus- und Weiterbildung eines geschiedenen Ehegatten geht.


Kindesunterhalt:

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern besteht für beide Elternteile, wobei zwischen dem Barunterhat und dem Betreuungsunterhalt zu differenzieren ist. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt und der somit für die Betreuung und Pflege zuständig ist, leistet Betreuungsunterhalt. Der andere Elternteil hingegen muss finanzielle Leistungen erbringen, den sogenannten Barunterhalt. Die jeweilige Höhe berechnet sich aus den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Dabei ist zu beachten, dass selbst in jenen Fällen, in denen der Barunterhaltspflichtige zusätzlich einen großen Anteil zum Betreuungsunterhalt leistet, der Barunterhalt dennoch nicht gekürzt werden darf.

Abstammungsrecht

Das Abstammungsrecht regelt, wer Mutter und wer Vater eines Kindes sind. In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen biologischer und rechtlicher Vaterschaft wichtig. Der biologische Vater ist nicht immer auch der rechtliche Vater. 


Rechtlicher Vater eines Kindes ist der Mann, 
‌1) der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, 
‌2) der die Vaterschaft anerkannt hat oder 
‌3) dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.


Die rechtliche Vaterschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich angefochten werden. Ferner kann die rechtliche Vaterschaft des biologischen Vaters gerichtlich festgestellt werden.

Ich berate und vertrete Sie in Fragen der Vaterschaft, wie Anfechtung oder auch Feststellung der Vaterschaft. 

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