
Einvernehmlich scheiden – mit einer klaren Lösung statt unnötigem Streit
Wenn die Entscheidung für eine Trennung gefallen ist, muss daraus nicht zwangsläufig ein langwieriger Konflikt entstehen. Sind beide Ehepartner grundsätzlich bereit, die Scheidung und ihre Folgen sachlich zu regeln, kann eine einvernehmliche Scheidung den Weg zu einer klaren und geordneten Trennung eröffnen.
Als Fachanwältin für Familienrecht in Bremen begleite ich Sie dabei, die rechtlich und wirtschaftlich relevanten Fragen frühzeitig zu erkennen, tragfähige Lösungen vorzubereiten und unnötige Auseinandersetzungen möglichst zu vermeiden.
Gerade wenn gemeinsames Vermögen, Immobilien, eine selbstständige Tätigkeit oder Unternehmensbeteiligungen betroffen sind, bedeutet Einvernehmen nicht, wichtige Fragen ungeprüft zu lassen. Im Gegenteil: Eine gute einvernehmliche Lösung setzt voraus, dass die Konsequenzen bekannt sind und die getroffenen Regelungen auch langfristig tragen.
Mein Ziel ist eine Scheidung, die nicht mehr Konflikte erzeugt, als für die Wahrung Ihrer Interessen notwendig sind.
Was bedeutet eine einvernehmliche Scheidung?
Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man regelmäßig dann, wenn beide Ehepartner geschieden werden möchten und möglichst keine streitigen Fragen mehr vor Gericht geklärt werden müssen.
Leben Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zu, wird das Scheitern der Ehe gesetzlich vermutet.
Idealerweise besteht darüber hinaus Klarheit darüber, wie mit wesentlichen Scheidungsfolgen umgegangen werden soll. Dazu können beispielsweise gehören:
● Ehegatten- und Kindesunterhalt
● gemeinsames Vermögen und Verbindlichkeiten
● Immobilien
● Zugewinnausgleich
● Unternehmenswerte und Beteiligungen
● Ehewohnung und Hausrat
● Versorgungsausgleich
● elterliche Sorge und Umgang bei gemeinsamen Kindern
Nicht jeder dieser Punkte muss Bestandteil des eigentlichen Scheidungsverfahrens werden. Auch auf der bestehenden Kanzlei-Website wird bereits darauf hingewiesen, dass neben der Scheidung und dem grundsätzlich durchzuführenden Versorgungsausgleich weitere Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich regelmäßig erst auf Antrag gerichtlich behandelt werden.
Eine frühzeitige außergerichtliche Klärung kann daher dazu beitragen, das gerichtliche Verfahren auf das tatsächlich Notwendige zu beschränken.
Welche Vorteile kann eine einvernehmliche Scheidung haben?
Eine einvernehmliche Lösung kann das Scheidungsverfahren auf mehreren Ebenen erleichtern.
Weniger Konflikte
Je mehr Fragen vorab sachlich geregelt werden können, desto geringer ist das Risiko, dass sich einzelne Meinungsverschiedenheiten zu umfangreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen entwickeln.
Mehr Planbarkeit
Eine strukturierte Vorbereitung schafft Klarheit darüber, welche wirtschaftlichen, familiären und rechtlichen Auswirkungen die Trennung hat und welche Entscheidungen noch getroffen werden müssen.
Geringerer zeitlicher und organisatorischer Aufwand
Müssen neben der eigentlichen Scheidung keine umfangreichen Folgesachen gerichtlich entschieden werden, kann das Verfahren überschaubarer bleiben. Wie lange eine Scheidung tatsächlich dauert, hängt allerdings immer vom Einzelfall, dem Versorgungsausgleich und den Abläufen des zuständigen Familiengerichts ab.
Kosten können begrenzt werden
Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss nicht zwingend jeder Ehepartner für die bloße Zustimmung zum Scheidungsantrag anwaltlich vertreten sein. Dadurch können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Anwaltskosten vermieden werden. Für den Scheidungsantrag selbst besteht dagegen Anwaltszwang.
Bessere Grundlage für die Zeit nach der Scheidung
Besonders bei gemeinsamen Kindern, familiären Unternehmen oder weiterhin bestehenden wirtschaftlichen Berührungspunkten endet die Beziehung der Beteiligten nicht zwingend mit dem Scheidungsbeschluss. Sachliche und tragfähige Regelungen können helfen, die Zusammenarbeit nach der Trennung zu erleichtern.
Frühzeitige anwaltliche Beratung: Einvernehmen braucht Klarheit
Eine einvernehmliche Scheidung bedeutet nicht, auf eine sorgfältige rechtliche Prüfung zu verzichten.
Gerade vor dem Scheidungsantrag lassen sich viele Weichen stellen. In einer frühzeitigen Beratung kann geklärt werden:
● Welche Themen müssen überhaupt geregelt werden?
● Welche Ansprüche oder Verpflichtungen können bestehen?
● Welche Unterlagen und Informationen werden benötigt?
● Was kann außergerichtlich vereinbart werden?
● Wo besteht möglicherweise noch Verhandlungsbedarf?
● Welche wirtschaftlichen Folgen sollte eine Vereinbarung berücksichtigen?
● Ist für bestimmte Regelungen eine notarielle Beurkundung oder eine gerichtliche Protokollierung erforderlich?
Je nach Inhalt gelten für Scheidungsfolgenvereinbarungen unterschiedliche Formanforderungen. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung unterliegen beispielsweise besonderen gesetzlichen Formvorgaben.
Eine sorgfältige Vorbereitung verhindert insbesondere, dass nur deshalb vorschnell auf Positionen verzichtet wird, weil beide Ehepartner einen Konflikt vermeiden möchten.
Konfliktarm bedeutet nicht interessenlos. Eine gute Einigung sollte die Interessen beider Seiten berücksichtigen, ohne die eigenen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen aus dem Blick zu verlieren.
Einvernehmliche Scheidung bei Unternehmen, Beteiligungen und größerem Vermögen
Besondere Sorgfalt ist sinnvoll, wenn die private Trennung zugleich wirtschaftliche Strukturen berührt.
Das betrifft beispielsweise Unternehmerinnen und Unternehmer, Selbstständige, Gesellschafter, Geschäftsführer und Führungskräfte. Hier können neben den persönlichen Scheidungsfolgen weitere Fragen eine Rolle spielen:
● Unternehmensbeteiligungen und Unternehmenswerte
● Immobilienvermögen
● Gesellschafterdarlehen oder sonstige Forderungen
● variable Vergütungsbestandteile und Beteiligungsmodelle
● unterschiedliche Einkommensstrukturen
● private und betriebliche Altersversorgung
● größere Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
● bestehende Eheverträge oder sonstige Vereinbarungen
● mögliche Auswirkungen von Ausgleichszahlungen auf die persönliche Liquidität
Unternehmensbeteiligungen oder unternehmerisches Vermögen machen aus einer Scheidung nicht automatisch eine streitige Scheidung. Sie erhöhen jedoch häufig den Bedarf an einer strukturierten Bestandsaufnahme und wirtschaftlich durchdachten Regelung.
Gerade hier kann eine frühzeitige Einigung sinnvoll sein: Statt wirtschaftliche Fragen erst innerhalb eines eskalierten Verfahrens zu klären, können die relevanten Themen geordnet aufgearbeitet und Lösungsmöglichkeiten geprüft werden.
Soweit im Zusammenhang mit Unternehmensbeteiligungen steuerliche Fragen, Unternehmensbewertungen oder andere Spezialthemen relevant werden, können hierfür bei Bedarf entsprechend qualifizierte Steuerberater, Sachverständige oder weitere Fachleute hinzugezogen werden.
Ziel ist eine Lösung, die die familienrechtlichen Interessen wahrt und zugleich wirtschaftliche Folgewirkungen im Blick behält.
Wie läuft eine einvernehmliche Scheidung ab?
1. Frühzeitige Beratung
Die anwaltliche Begleitung muss nicht erst beginnen, wenn das Trennungsjahr beendet ist. Bereits während der Trennungsphase können die relevanten Themen erfasst und die nächsten Schritte vorbereitet werden.
2. Offene Punkte erfassen
Gemeinsam wird geprüft, in welchen Bereichen bereits Einigkeit besteht und wo noch Regelungsbedarf vorhanden ist. Bei komplexeren Vermögensverhältnissen kann hierzu zunächst eine strukturierte Bestandsaufnahme erforderlich sein.
3. Scheidungsfolgen möglichst außergerichtlich klären
Sind noch Fragen zu Unterhalt, Vermögen, Immobilien oder anderen Scheidungsfolgen offen, kann geprüft werden, ob eine außergerichtliche Vereinbarung erreicht werden kann.
Gegebenenfalls kommt eine Scheidungsfolgenvereinbarung in Betracht. Abhängig von deren Inhalt sind die jeweiligen gesetzlichen Formvorschriften zu beachten.
4. Scheidungsantrag einreichen
Eine Ehe wird durch richterliche Entscheidung geschieden. Der Scheidungsantrag muss grundsätzlich anwaltlich beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.
In der Regel müssen Ehegatten zuvor mindestens ein Jahr getrennt leben. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt nur unter den engen Voraussetzungen eines Härtefalls in Betracht.
5. Versorgungsausgleich
Das Familiengericht führt im Scheidungsverfahren grundsätzlich auch den Versorgungsausgleich durch. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte berücksichtigt.
Bei einer Ehezeit von höchstens drei Jahren findet der Versorgungsausgleich dagegen nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt.
6. Scheidungstermin und Scheidungsbeschluss
Sind die notwendigen Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Informationen vorhanden, bestimmt das Familiengericht einen Scheidungstermin.
Ist die Scheidung tatsächlich einvernehmlich vorbereitet und bestehen keine weiteren gerichtlichen Streitpunkte, konzentriert sich dieser Termin im Wesentlichen auf die Voraussetzungen der Scheidung und die noch verfahrensrelevanten Fragen.
Brauchen beide Ehepartner einen Anwalt?
Nicht zwingend.
Der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, benötigt anwaltliche Vertretung. Der andere Ehepartner kann einem Scheidungsantrag grundsätzlich auch ohne eigene anwaltliche Vertretung zustimmen. Das Gesetz sieht für die bloße Zustimmung zur Scheidung ausdrücklich eine Ausnahme vom Anwaltszwang vor.
Wichtig ist jedoch eine häufige Fehlvorstellung:
Es gibt nicht den „gemeinsamen Scheidungsanwalt“ für beide Ehepartner.
Die beauftragte Rechtsanwältin vertritt die Interessen ihres Mandanten bzw. ihrer Mandantin. Rechtsanwälte unterliegen zudem berufsrechtlichen Vorgaben bei widerstreitenden Interessen.
Ob der andere Ehepartner ebenfalls eine eigene anwaltliche Beratung benötigt, hängt deshalb von der konkreten Situation ab. Bei umfangreichem Vermögen, Unternehmensbeteiligungen oder weitreichenden Scheidungsfolgen kann eine eigene rechtliche Prüfung für beide Seiten sinnvoll sein.
Einvernehmlichkeit entsteht nicht dadurch, dass Interessen unbeachtet bleiben. Sie entsteht idealerweise dadurch, dass die Beteiligten ihre jeweilige Situation kennen und dennoch eine tragfähige Lösung finden.
Welche Themen sollten möglichst früh geklärt werden?
Nicht jede Scheidung erfordert dieselben Regelungen. Erfahrungsgemäß lohnt es sich jedoch, frühzeitig insbesondere folgende Fragen zu prüfen:
Trennungszeitpunkt
Seit wann leben die Ehepartner getrennt und lässt sich der Zeitpunkt erforderlichenfalls nachvollziehen?
Unterhalt
Bestehen Ansprüche auf Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder Kindesunterhalt?
Kinder
Wie sollen Betreuung, Alltag, Ferien, Umgang und wichtige Entscheidungen organisiert werden?
Immobilien
Soll eine gemeinsame Immobilie verkauft, übernommen oder zunächst weiter gemeinsam gehalten werden?
Vermögen und Zugewinn
Welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bestehen und welche güterrechtlichen Folgen können sich ergeben?
Unternehmensvermögen
Sind Gesellschaftsanteile, Unternehmenswerte oder sonstige wirtschaftliche Beteiligungen für die familienrechtliche Vermögensauseinandersetzung relevant?
Altersversorgung
Welche Versorgungsanrechte bestehen und wie wirkt sich der Versorgungsausgleich aus?
Bestehende Verträge
Gibt es einen Ehevertrag, notarielle Vereinbarungen oder andere Regelungen, die berücksichtigt werden müssen?
Je früher diese Fragen geordnet werden, desto besser lässt sich beurteilen, welche Punkte tatsächlich streitig sind – und welche ohne gerichtliche Auseinandersetzung gelöst werden können.
Einvernehmliche Scheidung in Bremen mit fachanwaltlicher Begleitung
Als Fachanwältin für Familienrecht in Bremen berate und vertrete ich Mandantinnen und Mandanten bei Trennung und Scheidung sowie den damit verbundenen Fragen zu Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Kindschaftssachen. Der Schwerpunkt im Scheidungsrecht ist bereits ein zentraler Bestandteil meiner Tätigkeit.
Dabei steht nicht die Auseinandersetzung um ihrer selbst willen im Vordergrund. Wo eine vernünftige Einigung möglich ist, sollte diese Möglichkeit geprüft werden. Wo Ihre Interessen eine klare Position erfordern, müssen diese jedoch ebenfalls berücksichtigt werden.
Besonders bei anspruchsvolleren wirtschaftlichen Verhältnissen ist eine frühzeitige und strukturierte Vorgehensweise entscheidend.
Sie möchten Ihre Scheidung möglichst einvernehmlich regeln?
Dann lassen Sie uns frühzeitig besprechen, welche Fragen geklärt werden sollten und wie sich das weitere Vorgehen sinnvoll strukturieren lässt.
Kontaktieren Sie die Kanzlei in Bremen und vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin.
Häufige Fragen zur einvernehmlichen Scheidung
Kann man sich ohne Anwalt einvernehmlich scheiden lassen?
Nicht vollständig. Für den Scheidungsantrag benötigt der antragstellende Ehepartner anwaltliche Vertretung. Der andere Ehepartner kann der Scheidung dagegen grundsätzlich ohne eigenen Anwalt zustimmen.
Müssen wir uns über alle Scheidungsfolgen einig sein?
Nein. Auch wenn noch einzelne Fragen offen sind, kann grundsätzlich weiterhin Einvernehmen über die Scheidung selbst bestehen. Ob und wie offene Punkte geregelt werden sollten, hängt vom Einzelfall ab. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung kann helfen, eine Eskalation dieser Themen zu vermeiden.
Ist eine einvernehmliche Scheidung günstiger?
Sie kann günstiger sein, insbesondere wenn keine umfangreichen streitigen Folgesachen geführt werden und der andere Ehepartner für die bloße Zustimmung keinen eigenen Anwalt benötigt. Die tatsächlichen Gerichts- und Anwaltskosten richten sich jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben, dem Verfahrenswert und dem konkreten Umfang des Mandats.
Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?
Eine feste Dauer lässt sich nicht seriös vorhersagen. Einfluss haben unter anderem der Versorgungsausgleich, die Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und die Bearbeitungszeiten des zuständigen Familiengerichts. Eine gute Vorbereitung kann jedoch vermeidbare Verzögerungen reduzieren.
Müssen wir trotz Einigkeit das Trennungsjahr abwarten?
Grundsätzlich ja. Leben Ehegatten seit einem Jahr getrennt und besteht Einigkeit über die Scheidung, wird das Scheitern der Ehe gesetzlich vermutet. Nur in besonderen Härtefällen kommt eine Scheidung vor Ablauf eines Jahres in Betracht.
Können wir eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen?
Ja. Viele finanzielle und organisatorische Folgen einer Trennung können einvernehmlich geregelt werden. Welche Vereinbarungen sinnvoll sind und welche Formvorschriften eingehalten werden müssen, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Ist eine einvernehmliche Scheidung auch bei Unternehmensvermögen möglich?
Ja. Unternehmerische Beteiligungen, Immobilien oder größere Vermögenswerte schließen eine einvernehmliche Scheidung nicht aus. Sie machen eine sorgfältige Prüfung der familienrechtlichen Auswirkungen jedoch besonders wichtig. Soweit darüber hinaus Unternehmensbewertungen, steuerliche Fragen oder andere Spezialthemen betroffen sind, können hierfür bei Bedarf entsprechende Fachleute hinzugezogen werden.
