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Was kostet eine Scheidung?


Die Kosten einer Scheidung bestimmen sich im Wesentlichen nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehepartner. 


Sie setzen sich aus Anwaltskosten und Gerichtskosten zusammen, die sich gesetzlich nach dem sogenannten Verfahrenswert (Streitwert) berechnen.


1. Die Berechnungsgrundlage: Der Verfahrenswert

Die Gesamtkosten hängen nicht vom Arbeitsaufwand des Anwalts ab, sondern vom Nettoeinkommen und Vermögen beider Ehegatten am Tag der Einreichung des Scheidungsantrags.

  • Einkommen: Das dreifache Netto-Monatseinkommen beider Partner bildet die Basis.
  • Kinderfreibetrag: Für jedes minderjährige Kind werden pauschal ca. 250 € vom Quartalsnetto abgezogen.
  • Vermögen: Vorhandenes Vermögen (Sparbücher, Immobilien) wird oft mit ca. 5 % wertsteigernd hinzugerechnet (Freibeträge variieren je nach Gericht).
  • Versorgungsausgleich: In aller Regel wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierfür wird ebenfalls ein Wert bestimmt, welcher dem Gesamt-Verfahrenswert hinzugerechnet wird.
  • Mindest- und Höchstwerte: Der Mindestverfahrenswert liegt bei 3.000 €, der Höchstwert bei 1 Million €


Der Verfahrenswert wird vom Scheidungsgericht anhand der erteilten Auskünfte zum beiderseitigen Einkommen und Vermögen bestimmt. Anhand des Verfahrenswerts können Anwalt und Gericht ihre jeweiligen Gebühren berechnen.


2. Die beiden Kostenblöcke

Ein Scheidungsverfahren verursacht immer zwei Arten von Kosten:


A. Die Anwaltskosten

In Deutschland herrscht vor dem Familiengericht Anwaltszwang für den Antragsteller. Ich rechne in Scheidungsverfahren in der Regel nach den gesetzlichen Gebühren ab, die vom Verfahrenswert abgeleitet werden.


Zwischen Anwalt und Mandant kann aber auch eine individuelle Honorarvereinbarung (meist Stundensatz) getroffen werden. Hierbei sollten Sie wissen, dass eine Honorarvereinbarung die gesetzlichen Mindestgebühren des RVG in gerichtlichen Verfahren nicht unterschreiten darf.


B. Die Gerichtskosten

Das Gericht fordert für die Bearbeitung eine 2,0-fache Gebühr nach der Gerichtskostentabelle. Dabei besteht Vorschusspflicht: Das Gericht wird erst aktiv, wenn der Antragsteller die Gerichtskosten vorab komplett eingezahlt hat.



Wer zahlt die Scheidung?


Am Ende des Verfahrens entscheidet das Gericht in der Regel auf Kostenaufhebung. Das bedeutet: Die Gerichtskosten werden 50:50 geteilt. Jede Partei zahlt ihren eigenen Anwalt selbst.


Der "Einspar-Trick" (Einvernehmliche Scheidung): Wenn Sie sich über alle Folgesachen (Unterhalt, Hausrat, etc.) einig sind, reicht ein einziger Anwalt für den Antragsteller aus. Der Antragsgegner stimmt im Termin einfach ohne eigenen Anwalt zu. Intern können Sie vereinbaren, die Kosten für diesen einen Anwalt hälftig zu teilen. Das halbiert die Anwaltskosten nahezu.


Staatliche Hilfen und Besonderheiten

  • Verfahrenskostenhilfe (VKH): Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, übernimmt der Staat auf Antrag die Anwalts- und Gerichtskosten (entweder komplett oder als zinsloses Ratendarlehen).
  • Verfahrenskostenvorschuss: Ist ein Ehegatte vermögend und der andere mittellos, muss der vermögende Partner dem anderen einen Vorschuss für die Anwaltskosten zahlen.
  • Rechtsschutzversicherung: Diese zahlt Scheidungen im Regelfall nicht. Meistens ist nur ein erstes Orientierungsgespräch (Erstberatung) abgedeckt.


Wo reiche ich die Scheidung ein?


Die Scheidung reichen Sie durch einen Anwalt beim örtlich zuständigen Familiengericht ein. 


Da vor den deutschen Familiengerichten Anwaltszwang herrscht, können Sie den Scheidungsantrag nicht selbst per Post schicken, sondern Ihr Rechtsanwalt reicht diesen elektronisch für Sie beim Gericht ein.


Das örtlich zuständige Familiengericht ist eine Spezialabteilung des jeweiligen Amtsgerichts. In Ihrer Region bestimmt es sich nach folgenden festen gesetzlichen Regeln (§ 122 FamFG)


Welches Familiengericht ist zuständig?

  1. Gemeinsame Kinder im Haushalt: Haben Sie gemeinsame minderjährige Kinder, ist immer das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk die Kinder mit dem Elternteil leben, der sie hauptsächlich betreut.
  2. Keine Kinder: Haben Sie keine minderjährigen Kinder, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehepartner zuletzt ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten, sofern einer der Ehepartner dort immer noch wohnt.
  3. Beide ausgezogen: Sind beide Partner aus der ehemaligen Ehewohnung in unterschiedliche Städte gezogen (und es gibt keine gemeinsamen minderjährigen Kinder), ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners zuständig.
  4. Bei fehlendem Inlandsaufenthalt des Antragsgegners ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständig. 
  5. Lebt keiner der Ehepartner mehr in Deutschland, ist das Amtsgericht Schöneberg zuständig. 

Wann kann ich den Scheidungsantrag einreichen? Muss das Trennungsjahr abgewartet werden?


Der Scheidungsantrag kann in der Regel frühestens 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahrs eingereicht werden.


Sie müssen die 12 Monate Trennungszeit nicht taggenau abwarten, bevor der Antrag eingereicht wird. In der juristischen Praxis ist es üblich und von den meisten Familiengerichten anerkannt, den Scheidungsantrag etwa 2 bis 3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres (also nach ca. 9 bis 10 Monaten Trennung) einzureichen.


Das Gesetz besagt zwar, dass eine Ehe erst geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist (was nach 12 Monaten Trennung rechtlich vermutet wird). Für die Richter zählt jedoch der Zeitpunkt des Scheidungstermins vor Gericht, nicht der Tag der Antragstellung.


Da das Familiengericht nach der Einreichung erst die Gerichtskosten anfordert, den Antrag an den Ex-Partner zustellt und die Formulare zum Rentenausgleich (Versorgungsausgleich) an die Rentenkassen schickt, vergehen ohnehin mehrere Monate. Geht der Antrag nach 10 Monaten Trennung ein, ist das volle Trennungsjahr beim finalen Gerichtstermin längst erreicht. Das Verfahren wird dadurch beschleunigt.

Ist ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung möglich?


Ja, Sie können auch innerhalb einer Wohnung getrennt leben.


Die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist in § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Sie ist oft die einzige Lösung, wenn der Wohnungsmarkt angespannt ist oder das Geld für eine zweite Miete während der Trennungsphase fehlt.

Damit das Familiengericht diese Zeit voll als Trennungsjahr anerkennt, müssen Sie die Trennung von „Tisch und Bett“ konsequent und nachweisbar leben. Die Rechtsprechung fordert hierfür eine strikte Aufteilung des Alltags:


1. Die strikte Trennung von „Bett“ (Räumliche Trennung)

  • Schlafbereiche: Jeder Partner muss ein eigenes, separates Zimmer beziehen. Das gemeinsame Schlafzimmer darf nicht mehr geteilt werden.
  • Gemeinschaftsräume: Räume wie Küche, Bad oder Flur dürfen zwar weiterhin von beiden genutzt werden, allerdings nur nacheinander oder zeitlich getrennt. Eine gemeinsame, wohnliche Nutzung (z. B. gemütliches Beisammensein im Wohnzimmer) muss beendet sein.

2. Die strikte Trennung von „Tisch“ (Wirtschaftliche Trennung)

  • Keine Haushaltsführung füreinander: Jeder wäscht seine eigene Wäsche, bügelt selbst und putzt seine eigenen Bereiche.
  • Einkauf und Kochen: Es wird nicht mehr gemeinsam eingekauft oder füreinander gekocht. Jeder Partner verpflegt sich komplett selbst. Auch die Lebensmittel im Kühlschrank sollten klar aufgeteilt sein.
  • Getrennte Finanzen: Gemeinsame Konten sollten aufgelöst oder zumindest nicht mehr für den täglichen Bedarf genutzt werden. Jeder wirtschaftet nur noch in die eigene Tasche.


3. Keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten

  • Das Familiengericht fordert, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nach außen hin erkennbar beendet ist. Gemeinsame Kinobesuche, Urlaube, Einladungen von Freunden als Paar oder Familienausflüge sprechen gegen eine rechtlich wirksame Trennung.


Das größte Risiko bei der Trennung in einer Wohnung ist, dass ein Partner später vor Gericht behauptet: „Wir haben doch noch zusammen gelebt und gekocht!“ Bestreitet der Ex-Partner das Trennungsjahr, verzögert sich die Scheidung massiv.


So sichern Sie sich ab:

  • Halten Sie das genaue Datum der räumlichen Trennung schriftlich fest.
  • Setzen Sie ein kurzes Schreiben auf (z. B.: „Hiermit bestätige ich, dass wir uns am [Datum] innerhalb der Wohnung getrennt haben“) und lassen Sie es von beiden unterschreiben.
  • Alternativ: Schicken Sie Ihrem Partner eine klare E-Mail oder WhatsApp-Nachricht, in der Sie den Vollzug der Trennung innerhalb der Wohnung zu diesem Datum ausdrücklich erklären. Dies dient im Streitfall als wichtiges Indiz. 
  • ein entsprechendes Schreiben kann auch von Ihrem Anwalt an den Ex-Partner geschickt werden.

Wie läuft der Scheidungstermin bei Gericht ab?


Der Scheidungstermin vor dem Familiengericht dauert häufig nur wenige Minuten und läuft in der Regel nach einem ähnlichen Schema ab.


Der Ablauf im Gerichtssaal

  1. Aufruf der Sache: Der Richter ruft die Parteien auf. Sie nehmen an den zugewiesenen Plätzen im Gerichtssaal Platz.
  2. Personalien & Daten: Der Richter prüft Ihre Identität anhand Ihres Ausweises. Zudem werden die Eckdaten (Trennungsdatum, Angaben zu gemeinsamen Kindern) kurz abgeglichen.
  3. Befragung: Der Richter befragt beide Ehegatten persönlich, ob sie geschieden werden möchten und ob das Trennungsjahr eingehalten wurde. Sie müssen der Scheidung vor Ort ausdrücklich zustimmen.
  4. Versorgungsausgleich: Sofern nicht notariell ausgeschlossen, bespricht das Gericht kurz den Ausgleich der Rentenansprüche.
  5. Scheidungsbeschluss: Der Richter verkündet den Beschluss (früher: Urteil), dass die Ehe geschieden wird.


Wichtige To-dos & Checkliste

  • Persönliche Anwesenheit: Beide Ehepartner müssen in der Regel persönlich anwesend sein.
  • Mitbringen: Ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) sowie idealerweise das Original der Heiratsurkunde.
  • Dauer: Planen Sie ca. 15 bis 30 Minuten ein. Es empfiehlt sich, etwa 5 bis 10 Minuten vor dem Termin zu erscheinen.
  • Kleiderordnung: Es gibt keinen strikten Dresscode. Sie können in der Kleidung kommen, in der Sie sich wohlfühlen. 

Steht mir Trennungsunterhalt zu?


Ab dem Tag der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung steht Ihnen Trennungsunterhalt zu, wenn Sie ein deutlich geringeres Einkommen als Ihr Ehepartner haben. 


Der Trennungsunterhalt sichert den finanziell schwächeren Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung ab. Gesetzlich verankert ist er in § 1361 BGB, mit dem Ziel, die während der Ehe gelebten Lebensverhältnisse vorerst für beide Partner aufrechtzuerhalten.


Hier sind die wichtigsten Fakten zum Trennungsunterhalt:


Die Grundvoraussetzungen:

Wirksame Ehe & Trennung: Die Partner leben dauerhaft getrennt (auch innerhalb einer Wohnung möglich, wenn "Tisch und Bett" strikt getrennt sind).

  • Bedürftigkeit: Ein Ehepartner hat kein oder ein deutlich geringeres Einkommen als der andere.
  • Leistungsfähigkeit: Der besserverdienende Partner muss finanziell in der Lage sein zu zahlen. Ihm muss ein gesetzlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) verbleiben. Dieser liegt aktuell bei 1.600 € netto pro Monat bei Erwerbstätigen.


Wichtige Besonderheiten:

  • Kein Verzicht möglich: Man kann im Voraus oder während der Trennung nicht wirksam auf Trennungsunterhalt verzichten. Ein solcher Verzicht im Ehevertrag oder in einer Vereinbarung ist gesetzlich unwirksam (§ 1361 Abs. 4 BGB), um zu verhindern, dass ein Partner dem Staat (Sozialamt) zur Last fällt.
  • Erwerbsobliegenheit: Im ersten Trennungsjahr muss ein nicht arbeitender Ehepartner im Regelfall keine neue Arbeit suchen. Erst nach Ablauf des ersten Jahres verschärft sich die Pflicht, den eigenen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.


Ende des Anspruchs: Der Trennungsunterhalt endet automatisch an dem Tag, an dem der Scheidungsbeschluss rechtskräftig wird. Ab diesem Tag gilt der (deutlich strengere) nacheheliche Unterhalt.

Wie hoch ist der Kindesunterhalt?


Der Kindesunterhalt bemisst sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle und hängt vom Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils sowie dem Alter des Kindes ab. 


Der Kindesunterhalt regelt die finanzielle Absicherung des Kindes nach der Trennung der Eltern. Das deutsche Recht trennt hier strikt zwischen zwei Formen des Unterhalts, die rechtlich als absolut gleichwertig angesehen werden (§ 1606 Abs. 3 BGB):

  • Betreuungsunterhalt (Naturalunterhalt): Wird von dem Elternteil geleistet, bei dem das Kind wohnt. Dieser Elternteil sorgt für Essen, Kleidung, Wohnraum und die tägliche Erziehung.
  • Barunterhalt: Wird von dem Elternteil geleistet, bei dem das Kind nicht wohnt. Dieser Elternteil muss den Unterhalt als monatlichen Geldbetrag im Voraus überweisen.


Die Höhe des zu zahlenden Geldes richtet sich nach der bundesweit anerkannten Düsseldorfer Tabelle. Der genaue Betrag hängt von zwei Faktoren ab: dem bereinigten Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes.

Der Betrag aus der Düsseldorfer Tabelle ist noch nicht der finale Überweisungsbetrag. Das staatliche Kindergeld steht beiden Elternteilen zur Hälfte zu. Da das Kindergeld meist voll an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird, darf der Barunterhaltspflichtige die Hälfte des Kindergeldes vom Tabellenbetrag abziehen. Daraus ergibt sich der tatsächliche Zahlbetrag.


Niemand muss durch Kindesunterhalt selbst zum Sozialfall werden. Dem zahlenden Elternteil muss der sogenannte notwendige Selbstbehalt verbleiben. Dieser liegt aktuell (2026) gegenüber minderjährigen Kindern bei:

  • 1.450 € netto pro Monat für Erwerbstätige.
  • 1.200 € netto pro Monat für Nicht-Erwerbstätige.


Gegenüber minderjährigen Kindern gilt eine gesteigerte Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB). Das bedeutet: Reicht das Einkommen nicht für den Mindestunterhalt aus, kann das Familiengericht vom Unterhaltsschuldner verlangen, Überstunden zu machen, einen Nebenjob anzunehmen oder sich um eine besser bezahlte Stelle zu bemühen. Kommt er dem grundlos nicht nach, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden.


Sonderfall: Volljährige Kinder und Wechselmodell

  • Ab 18 Jahren: Ab der Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Der Bedarf berechnet sich nun nach dem addierten Einkommen beider Eltern, und das Kindergeld wird zu 100 % abgezogen. Solange das Kind zur Schule geht oder eine Erstausbildung absolviert, besteht der Anspruch fort.
  • Wechselmodell: Betreuen beide Eltern das Kind zu exakt gleichen Teilen (50:50 im wöchentlichen Wechsel), entfällt die klassische Aufteilung in Natural- und Barunterhalt. Stattdessen sind beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen barunterhaltspflichtig. 

Wie wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt?


Das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen wird bei der Scheidung nach den Regeln des Zugewinnausgleichs aufgeteilt. 


Der Zugewinnausgleich sorgt dafür, dass das Vermögen, das die Ehegatten während der Ehe erwirtschaftet haben, bei einer Scheidung fair geteilt wird. Er gilt automatisch für alle Paare, die keinen Ehevertrag (Gütertrennung) abgeschlossen haben – dieser gesetzliche Güterstand nennt sich Zugewinngemeinschaft.


Für jeden Ehepartner wird zunächst separat ermittelt, wie viel Vermögen er während der Ehe aufgebaut hat. Dazu rechnet man:

Endvermögen (am Tag der Scheidungszustellung) – Anfangsvermögen (am Tag der Hochzeit) = Zugewinn

  • Wichtig: Schulden werden mit eingerechnet. Ein Zugewinn kann jedoch niemals negativ sein (er ist dann null).
  • Erbschaften und Schenkungen: Vermögen, das ein Partner während der Ehe erbt oder von den Eltern geschenkt bekommt, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Es wird also im Kern nicht mit dem Ex-Partner geteilt (nur eine eventuelle Wertsteigerung während der Ehe wird ausgeglichen).



Die beiden Zugewinne werden miteinander verglichen. Der Partner, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz als Geldsumme auszahlen.

Wie finde ich einen guten Anwalt für Familienrecht?


Einen kompetenten Anwalt für Familienrecht zu finden, erfordert eine gezielte Auswahl, da das Familienrecht neben juristischem Fachwissen auch großes menschliches Fingerspitzengefühl verlangt.


Achten Sie bei Ihrer Suche gezielt nach einem Fachanwalt für Familienrecht.


  • Warum? Dieser Titel ist gesetzlich geschützt.
  • Voraussetzung: Der Anwalt muss eine mehrjährige Spezialisierung, eine intensive Zusatzausbildung und eine hohe Anzahl an selbstständig bearbeiteten Fällen (mindestens 120) nachweisen.
  • Fortbildung: Fachanwälte sind gesetzlich verpflichtet, sich jährlich auf diesem Gebiet fortzubilden.


Auch ein Blick auf die Internetpräsenz verrät viel über die Arbeitsweise. Schauen Sie daher, ob Familienrecht der echte Schwerpunkt der Kanzlei ist oder nur eines von zehn Nebengebieten ("Feld-Wald-und-Wiesen-Anwalt").


Im Erstgespräch sollten Sie darauf achten, ob die „Chemie stimmt“. Wichtig ist, ob Ihnen zugehört wird und Ihre Sorgen ernst genommen werden. Ferner sollten Sie darauf achten, ob juristische Details verständlich erklärt werden und der Anwalt die Erfolgschancen Ihres Anliegens realistisch einschätzen kann. Vorsichtig sollten Sie sein, wenn der Anwalt sofort zu aggressiven rechtlichen Schritten drängt oder keine Angaben zu den Gebühren macht.